Kurzzeitpflege
Vorübergehende vollstationäre Pflege
Pflegebedarf tritt häufig unerwartet ein, etwa nach einem Unfall oder bei plötzlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands. Wenn die häusliche Versorgung einer pflegebedürftigen Person vorübergehend nicht möglich ist oder kurzfristig ein Pflegeplatz benötigt wird, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, bietet Kurzzeitpflege eine Lösung. Sie entlastet Angehörige und stellt eine bedarfsgerechte Betreuung der Pflegebedürftigen sicher.
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Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist eine temporäre Pflegeform für Personen mit mindestens Pflegegrad 2, die für einen begrenzten Zeitraum intensive Betreuung benötigen. Sie ist auf 56 Tage pro Jahr begrenzt und erfolgt in einem Pflegeheim. Die Versorgungs- und Betreuungsleistungen bei Kurzzeitpflege sind dieselben, wie sie Bewohner:innen in der vollstationären Pflege erhalten.
Kurzzeitpflege im Überblick
- Mindestens Pflegegrad 2
- Maximal 56 Tage pro Jahr
- Kombination mit Verhinderungspflege möglich
Leistungen bei Kurzzeitpflege
Unterstützung bei täglichen Aktivitäten wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Ernährung und Mobilität
Ärztlich verordnete Behandlungspflege, Ergo- und Physiotherapie auf Rezept
Gymnastik und Gedächtnistraining, Regelmäßige Aktivitäten, Unternehmungen und soziale Veranstaltungen
Unterbringung in Doppel- oder Einzelzimmern, seniorengerechte Ernährung, Haupt- und Zwischenmahlzeiten
Anspruch auf Kurzzeitpflege: Gründe und Voraussetzungen
Die Kurzzeitpflege bietet eine wichtige Unterstützung in vielfältigen Situationen, in denen eine temporäre Pflege notwendig wird. Für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege können verschiedene Gründe infrage kommen. Zu den Bewilligungsgründen zählen etwa:
Kosten für Kurzzeitpflege
Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse in Höhe von bis zu maximal 1.774€ im Jahr getragen – unabhängig davon, ob Pflegegrad 2 oder 5 besteht (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Die Kosten werden in der Regel direkt mit der Kurzzeitpflege-Einrichtung abgerechnet.
In bestimmten Fällen ist Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad (z.B. § 39c SGB V) oder Pflegegrad 1 oder bei laufender Pflegeeinstufung möglich. Laut Gesetz wird dies als „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ bezeichnet. Dann ist die Krankenkasse für die Finanzierung verantwortlich.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mind. Pflegegrad 1 können zudem den „Entlastungsbetrag“ in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Zuschüsse beziehen sich nur auf Pflegekostenanteile.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sind hingegen stets selbst zu tragen.
Von der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege
Im Rahmen der Kurzzeitpflege kommen viele Bewohner:innen zum ersten Mal mit einer stationären Pflegeeinrichtung in Kontakt. Sie bietet eine gute Möglichkeit, sich langsam mit der vollstationären Pflege vertraut zu machen, mit eventuellen Bedenken gegenüber einem Umzug ins Seniorenheim aufzuräumen und Berührungsängste abzubauen. Wenn Bewohner:innen nach Ablauf der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Pflege wechseln und somit in die Pflegeeinrichtung einziehen, unterstützen wir dabei sich „häuslich einzurichten“. Ihr Zimmer können Sie sich mit eigenen Möbeln nach Ihrem Geschmack gestalten.
Kurzzeitpflege beantragen
Ein Antrag auf Kurzzeitpflege kann von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Die passenden Antragsformulare dafür sind bei der jeweiligen Pflegekasse erhältlich und sollten sorgfältig ausgefüllt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Bei Fragen und Hilfestellungen beim Ausfüllen des Antrags stehen Pflege- und Krankenkassen sowie Sozialdienste zur Seite.
Tipp: Es ist hilfreich, bereits vor dem Stellen des Antrags eine passende Pflegeeinrichtung auszuwählen, da die Daten zu dieser Einrichtung im Formular angegeben werden müssen.
Erforderliche Angaben:
- Daten der pflegebedürftigen Person
- Anlass für die Kurzzeitpflege
- Zeitraum der Kurzzeitpflege
- Gewünschte Pflegeeinrichtung
- Informationen zur Finanzierung (Verwendung des Budgets der Verhinderungspflege)
Unterschied Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Pflegebedürftige können neben der Kurzzeitpflege auch die Verhinderungspflege / Urlaubspflege in Anspruch nehmen. Die Verhinderungspflege kann auch zu Hause stattfinden, während die Kurzzeitpflege stationär erfolgt.
Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, welche nochmals einem Leistungsbetrag von 1.612€ jährlich entspricht. Voraussetzung für die Bewilligung der Verhinderungspflege ist weiter eine seit mindestens 6 Monaten bestehende Pflegebedürftigkeit. So erhöht sich der Leistungsbetrag auf 3.386€ pro Kalenderjahr.
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