Umwandlungsanspruch bei der Pflege 

07.04.2025

8 Minuten Lesedauer

Umwandlungsanspruch bei der Pflege 

Sie brauchen mehr Unterstützung bei der häuslichen Pflege? Werden Pflegesachleistungen nicht vollständig genutzt, dann können diese nicht abgerufenen Leistungen umgewidmet und für andere Unterstützungsmöglichkeiten eingesetzt werden, etwa für die Pflegebegleitung.  

Das macht der sogenannte Umwandlungsanspruch möglich. Der Umwandlungsanspruch gilt auch für nicht in Anspruch genommene Anteile des Pflegegeldes oder der Kombinationspflege. Dabei wird eine relativ komplizierte Anteilsberechnung zugrunde gelegt. Wenn das für Ihre pflegebedürftigen Angehörigen infrage kommt, sollten Sie sich an Ihre zuständige Pflegekasse wenden. 

Was sind Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kombipflege?

Pflegesachleistungen sind Gelder für eine Unterstützung, die von professionellen Pflegefachkräften ausgeführt wird, etwa bei der Körperpflege oder im Haushalt. Medizinische Leistungen wie Verbandswechsel oder Injektionen zählen nicht dazu. Pflegesachleistungen werden nicht an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, die ausführenden Fachkräfte rechnen sie direkt mit den Pflegekassen ab.  

Pflegesachleistungen

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Das Pflegegeld wird pflegebedürftigen Menschen frei zur Verfügung gestellt, sie können es nach eigener Entscheidung für ihre Pflege verwenden. Bei der Kombinationspflege beziehen Pflegebedürftige eine Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. 

Voraussetzungen für einen Umwandlungsanspruch

Um nicht genutzte Pflegeleistungen im Rahmen des Umwandlungsanspruch umzuwidmen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Ein Pflegegrad von 2 oder mehr wurde festgestellt 
  • Der pflegebedürftige Mensch wird zu Hause gepflegt 
  • Er oder sie nimmt Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen in Anspruch 
  • Die Leistungen wurden im betreffenden Monat nicht voll ausgeschöpft 

Wichtig: Die Unterstützung, die für den freigewordenen Betrag in Anspruch genommen wird, muss im jeweiligen Bundesland entsprechend anerkannt sein. 

Leistungen der Pflegeversicherung

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Vorteile des Umwandlungsanspruchs

Der Anspruch auf Umwandlung bietet pflegebedürftigen Menschen oder pflegenden Angehörigen einige Vorteile: Ihnen stehen insgesamt mehr finanzielle Möglichkeiten für Unterstützungsangebote zur Verfügung, die sie flexibel einsetzen können. Außerdem tastet die Umwandlung den Entlastungsbetrag nicht an und sie ist auch beim Pflegegeld oder der Kombinationspflege möglich.  

Und was sicher auch eine willkommene Erleichterung für pflegende Angehörige ist, die ja in der Regel stark mit bürokratischen Verfahren belastet sind: Der Umwandlungsanspruch muss nicht gesondert beantragt werden. 

Obergrenze und Antrag der Umwandlung

Die Obergrenze der möglichen Umwandlung liegt gesetzlich bei 40 Prozent der monatlichen Pflegesachleistungen. Der höchste Betrag, den man umwandeln könnte, läge bei einem Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 bei 40 Prozent von 2.299 Euro, das entspricht 916,60 Euro. 

Die Umwandlung ist sehr einfach, man muss keinen gesonderten Antrag stellen: Wenn Sie eine Kostenerstattung für Unterstützungsangebote beantragen, prüfen die Pflegekassen automatisch, ob Gelder aus den Pflegesachleistungen nicht abgefragt wurden. Die Daten dazu liegen der Pflegekasse vor. Den möglichen Umwandlungsbetrag verrechnet die Pflegekasse dann mit den eingereichten Belegen für die alternativ in Anspruch genommene Leistung. 

Wichtig: Die Umwandlung wird nicht mit dem Entlastungsbetrag verrechnet, der allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zusteht. Eine andere Möglichkeit, von nicht abgerufenen Pflegesachleistungen zu profitieren, ist übrigens die sogenannte Kombinationsleistung.  

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Umwandlungsanspruch bei der Pflege

1. Was ist der Umwandlungsanspruch in der Pflege?

Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es, nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen anteilig für andere anerkannte Unterstützungsleistungen – etwa im Bereich der Betreuung – umzuwidmen.

2. Welche Pflegeleistungen können umgewandelt werden?

Umgewandelt werden können nicht in Anspruch genommene Anteile von Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationspflege, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Wer hat Anspruch auf den Umwandlungsanspruch?

Voraussetzung ist ein Pflegegrad ab 2, häusliche Pflege sowie der Bezug von Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombinationsleistung. Zudem dürfen die betreffenden Leistungen im jeweiligen Monat nicht vollständig ausgeschöpft worden sein.

4. Wie hoch ist die Umwandlungsgrenze?

Es können maximal 40 % der monatlichen Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Bei Pflegegrad 5 entspricht dies derzeit bis zu 916,60 Euro pro Monat.

5. Muss ein gesonderter Antrag gestellt werden?

Nein. Die Pflegekassen prüfen automatisch im Rahmen der Kostenerstattung, ob ein Umwandlungsanspruch besteht. Die Berechnung erfolgt intern anhand vorliegender Leistungsdaten.

6. Welche Leistungen können durch die Umwandlung finanziert werden?

Anerkannte niedrigschwellige Unterstützungsangebote, z. B. durch Alltagsbegleiter, Betreuungsdienste oder Haushaltshilfen – je nach Regelung im jeweiligen Bundesland.

7. Wird der Entlastungsbetrag durch die Umwandlung berührt?

Nein. Der monatliche Entlastungsbetrag (125 Euro) bleibt unabhängig vom Umwandlungsanspruch vollständig erhalten.

8. Wie erfolgt die Abrechnung der umgewandelten Leistungen?

Pflegekassen verrechnen automatisch die anerkannten Rechnungsbeträge mit den nicht genutzten Pflegesachleistungen, sofern ein Umwandlungsanspruch besteht.

9. Ist der Umwandlungsanspruch auch bei Kombinationspflege möglich?

Ja. Auch im Rahmen der Kombinationspflege können nicht genutzte Pflegesachleistungsanteile anteilig umgewandelt werden.

10. Wo kann ich den Umwandlungsanspruch geltend machen bzw. mich beraten lassen?

Wenden Sie sich direkt an Ihre zuständige Pflegekasse. Diese kann sowohl beraten als auch automatisch prüfen, ob ein Umwandlungsanspruch besteht.

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Zuletzt Aktualisiert am: 07.04.2025

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