Pflegebedürftige Menschen benötigen oft rund um die Uhr Betreuung, und häufig übernehmen Angehörige diese verantwortungsvolle Aufgabe. Doch diese Pflegeleistungen können mitunter anstrengend sein und finanzielle Einbußen mit sich bringen – zum Beispiel, wenn man dafür weniger arbeitet. Hier kommt das Pflegeunterstützungsgeld ins Spiel, das eine wichtige finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige darstellt.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Leistung für Angehörige, die einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen und dafür eine zeitweise Auszeit vom Job nehmen. Es kompensiert den Verdienstausfall während der Pflegezeit und sichert die Pflegeperson finanziell ab.
Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation einer oder eines nahen Angehörigen benötigen, können bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben – und erhalten während dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld anstelle ihres Arbeitslohns. Diese Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Angehörige haben nach § 44a SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Diese wird auf Antrag von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person gezahlt. Der Anspruch von zehn Tagen gilt jährlich. Wenn sich mehrere Angehörige um eine Person kümmern, also denselben Anspruch von zehn Tagen nutzen, können alle Pflegepersonen in Summe nur maximal diese zehn Tage von der Arbeit fernbleiben.
Grundlage für das Pflegeunterstützungsgeld ist das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Neben dem kurzfristigen Lohnausgleich für zehn Tage gibt es dank des PflegeZG weitere Möglichkeiten, um Pflege und Beruf besser zu vereinen.
Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes
Das Pflegeunterstützungsgeld orientiert sich am Nettogehalt: In der Regel werden 90 Prozent des Nettogehalts gezahlt – runtergerechnet auf die Tage, die Sie bei der Arbeit ausfallen. Haben Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen zusätzlich zum Lohn erhalten, dann bekommen Sie sogar 100 Prozent des Nettogehalts. Dafür ist es egal, wie hoch die Einmalzahlung war.
Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld
Um das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Pflegesituation muss akut, also unvorhersehbar und unerwartet, eingetreten sein.
- Die pflegebedürftige Person muss bereits als pflegebedürftig eingestuft sein (Pflegegrade 1 bis 5) oder es ist absehbar, dass sich eine Pflegebedürftigkeit in naher Zukunft anbahnt. Dann reicht ein ärztliches Attest.
- Die pflegebedürftige Person muss bei einer deutschen Krankenkasse versichert sein, kann aber auch außerhalb Deutschlands leben.
- Die pflegende Person muss ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person sein (z.B. Ehepartner:in, Kind, Elternteil).
- Die Pflegeperson muss angestellt sein und eine kurzzeitige Freistellung von der Arbeit benötigen.
Prüfen Sie die Voraussetzungen, bevor Sie den Antrag stellen. Ganz wichtig für den Antrag ist die ärztliche Bescheinigung, die eine Pflegebedürftigkeit bestätigt. Diese kann vom Hausarzt oder der Hausärztin erstellt werden.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt in der Regel bei der Pflegekasse, bei der auch der Antrag auf Pflegegeld gestellt wird. Also die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist.
Für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld kann man das entsprechende Formular auf der Website der zuständigen Pflegekasse herunterladen oder es telefonisch anfordern.
Drei Dinge sind dabei enorm wichtig:
- Der Antrag muss so schnell wie möglich nach Eintreten der akuten Pflegesituation gestellt werden
- Die ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit muss zusammen mit dem Antrag eingereicht werden und den akuten Hilfebedarf bestätigen
- Füllen Sie den Antrag sorgfältig aus!
Aufteilung des Pflegeunterstützungsgelds
Das Pflegeunterstützungsgeld kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Das könnte zum Beispiel interessant sein, wenn Sie sich die ersten drei Tage kümmern, die restlichen sieben Tage aber Ihre Schwester übernimmt. In Summe können Sie beide dann zehn Tage von der Arbeit fernbleiben und erhalten anteilig Pflegeunterstützungsgeld.
Fazit: Pflegeunterstützungsgeld als wichtige Hilfe für pflegende Angehörige
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine wertvolle finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige, die sich kurzzeitig von ihrem Beruf zugunsten der Pflege freistellen lassen. Es trägt dazu bei, den Verdienstausfall zu kompensieren und die Pflegenden während der Pflegezeit abzusichern. Die Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und eine sorgfältige Antragsstellung bei der Pflegekasse.
Dauer | Art der Freistellung | Rechtsanspruch gilt für | Nachweis/Voraussetzung | Finanzierung |
10 Tage | Vollständig im Akutfall | Alle Arbeitnehmende | Ärztliches Attest | Voller Lohnausgleich durch Pflegekasse |
Häufige Fragen
Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Leistung, die pflegende Angehörige erhalten, wenn sie vorübergehend von der Arbeit freigestellt werden, um eine akute Pflegesituation zu bewältigen. Es dient als Lohnersatz für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben Arbeitnehmende, die einen nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation unterstützen müssen. Der oder die Angehörige muss dabei einen Pflegegrad (1 bis 5) haben – oder es ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar – und die Pflegeperson muss die berufliche Tätigkeit vorübergehend reduzieren oder aussetzen.
Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person gestellt. Der Antrag muss eine ärztliche Bescheinigung über die akute Pflegesituation beinhalten.
Das Pflegeunterstützungsgeld entspricht etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Es wird für maximal zehn Arbeitstage pro Jahr gezahlt und ist als Lohnersatzleistung gedacht.
Ja, mehrere Personen können Pflegeunterstützungsgeld für die gleiche pflegebedürftige Person beantragen, aber insgesamt sind nur bis zu zehn Tage pro Pflegesituation erlaubt. Die Tage müssen entsprechend unter den Antragstellern aufgeteilt werden.