Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz
Das Ziel des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) ist, die Pflege in Deutschland zu verbessern und sie fit für die Zukunft zu machen. Landläufig nennt man das Gesetz auch „Pflegereform 2023“. Im Mai 2023 wurde es im Bundestag beschlossen, die einzelnen Regelungen gelten teilweise seit dem 1. Januar 2024, teilweise ab dem 1. Januar 2025 und darüber hinaus.
Das PUEG enthalten verschiedene Maßnahmen, die darauf abzielen, die häusliche Pflege zu stärken, die Qualität der Pflege zu verbessern und pflegende Angehörige zu entlasten. Außerdem soll die Pflege digitaler werden und die finanzielle Situation der Pflegekassen verbessert werden.
Die finanziellen Entlastungen durch das PUEG 2023
Die Regelungen des PUEG bringen pflegebedürftigen Menschen eine Reihe von finanziellen Entlastungen. Diese betreffen im Wesentlichen:
In der ambulanten Pflege:
In der stationären Pflege:
- Leistungszuschläge
PUEG und das Pflegegeld
Pflegebedürftige Menschen ab dem Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld . Sie können es frei nutzen, um ihre Pflege privat zu organisieren.
Bereits zum 1. Januar 2024 wurde das Pflegegeld um fünf Prozent abgehoben. Bei Pflegegrad 2 etwa steigt damit das Pflegegeld von 316,00 auf 332,00 Euro. Eine weitere Erhöhung um 4,5 Prozent wird zum 1. Januar 2025 erfolgen, und danach soll es alle drei Jahre an die aktuelle Preisentwicklung angepasst werden.
PUEG und Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind Gelder für Dienstleistungen wie Körperpflege oder Haushaltsarbeiten. Achtung: Dienste wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel zählen nicht dazu, sondern gehören zur Krankenpflege.
Auch bei den Pflegesachleistungen sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz Erhöhungen vor:
1. Januar 2024 | + 5 Prozent |
1. Januar 2025 | + 4,5 Prozent |
Damit sind die Pflegesachleistungen etwa bei Pflegegrad 2 zum 1.1.2024 von 724,00 auf 761,00 Euro gestiegen. Anschließend soll auch hier die Höhe alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden.
PUEG und Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine finanzielle Leistung für Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen und dafür zeitweise eine Auszeit vom Job nehmen. Es kompensiert ihren Verdienstausfall während der Pflegezeit.
Bisher konnten Angehörige je pflegebedürftiger Person einmalig zehn Arbeitstage Auszeit vom Job in Anspruch nehmen. Im Rahmen des PUEG können seit dem 1. Januar 2024 die zehn Tage pro pflegebedürftiger Person nun jedes Jahr erneut beantragt werden.
PUEG und Leistungszuschläge in der stationären Pflege
Eine Heimunterbringung pflegebedürftiger Menschen ist teuer. Um Heimbewohner und Heimbewohnerinnen finanziell zu entlasten, zahlt die Pflegeversicherung Leistungszuschläge für die vollstationäre Unterbringung von Menschen ab Pflegegrad 2.
Diese Zuschläge steigen mit Dauer der Heimunterbringung und wurden im Zuge des PUEG ab 1. Januar 2024 so erhöht:
Dauer der vollstationären Pflege | Zuschlag seit 1.1.2024 | Zuschlag vorher |
Bis 12 Monate | 15 % | 5 % |
13–24 Monate | 30 % | 25 % |
25–36 Monate | 50 % | 45 % |
Mehr als 36 Monate | 75 % | 70 % |
Die Zuschläge werden allerdings nur für pflegebedingte Aufwendungen gezahlt, nicht jedoch für Unterkunft und Verpflegung.
Weitere Änderungen durch das PUEG
Die Möglichkeiten der häuslichen Pflege werden durch die Einführung des sogenannten Entlastungsbudgets verbessert. Aus diesem Budget werden nun zwei Maßnahmen finanziert, die bisher aus zwei unterschiedlichen Töpfen bezahlt wurden und die pflegende Angehörige in zeitlich kritischen Situationen entlasten: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.
- Die Kurzzeitpflege beinhaltet eine vorübergehende vollstationäre Aufnahme eines pflegebedürftigen Menschen, wenn ein pflegender Angehöriger etwa krank oder in Urlaub ist.
- Bei einer Verhinderungspflege kann sich die Hauptpflegeperson aufgrund von Arztbesuchen, Überstunden, Freizeitaktivitäten und vielem mehr auch für kurze Zeitspannen durch Pflegepersonal vertreten lassen.
Die Leistungsbeträge für diese beiden Pflegearten werden laut dem PUEG ab 1. Juli 2025 zusammengefasst. Dafür stehen pro Jahr 3539,00 Euro zur Verfügung, die Anspruchsberechtigte beliebig auf die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege verteilen können.
Ein weiterer Schwerpunkt des PUEG betrifft die Digitalisierung in der Pflege. Unter anderem soll ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege entstehen. Ziel ist es unter anderem, die beteiligten Akteure wie Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime besser miteinander vernetzen. Im Zuge dessen soll es auch möglich sein die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zukünftig per Video-Call durchzuführen.
Kosten des PUEG
Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung vor. Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitragssatz um 0,35 Prozent auf 4 Prozent angehoben.
Gleichzeitig wird ab diesem Zeitpunkt auch nach der Anzahl der Kinder der Beitragszahler differenziert. Für Mitglieder mit einem Kind reduziert sich der Beitrag auf 3,4 Prozent. Für jedes weitere Kind sinkt der Beitrag dann um 0,25 Prozent, diese Reduktion gilt jedoch nur, solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist. Die Reduktion um 0,6 Prozent durch das erste Kind bleibt dagegen lebenslang bestehen.
PUEG – ein Fazit
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) bringt deutliche Entlastungen in der Pflege: Es stärkt die häusliche Pflege, entlastet pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen und erhöht die Qualität der Pflege.
Beginnend mit 1. Januar 2024 und dann in weiteren terminlichen Staffelungen gibt es finanzielle Leistungssteigerungen beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, dem Pflegeunterstützungsgeld und den Leistungszuschlägen in der stationären Pflege.
Angehörige, die pflegebedürftige Verwandte zu Hause pflegen, finden durch die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege deutlich einfacher Entlastung in terminlich kritischen Situationen.
FAQs
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) reformiert zahlreiche Leistungsansprüche für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Es soll die häusliche Pflege vereinfachen und die Pflegequalität verbessern.
Das PUEG 2023 wurde im Mai 2023 verabschiedet. Die im Gesetz vorgesehene Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zur Pflegeversicherung trat bereits im Juli 2023 in Kraft. Die verschiedenen finanziellen Erleichterungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen greifen zum 1.1.2024 beziehungsweise 1.1.2025 und werden teilweise darüber hinaus an die allgemeine Preisentwicklung angepasst.
Die Vorteile des PUEG für Menschen, die zu Hause gepflegt werden sind die Erhöhungen von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das frei einsetzbare Pflegegeld und die Pflegesachleistungen für Haushaltsdienste etc. werden jeweils in mehreren Stufen angehoben.
Kindern und anderen pflegenden Angehörigen bringt das PUEG ebenfalls Vorteile. Berufstätige Angehörigen können sich bis zu zehn Tage pro Jahr ohne Einkommensverlust von der Arbeit freistellen lassen. Angehörige, die für ein kurze oder längere Zeit der Pflege nicht nachkommen können, können sich durch neue Regeln bei der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege einfacher vertreten lassen.
Auch bei der stationären Pflege bringt das PUEG finanzielle Vorteile. Der Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Aufwendungen der Heimunterbringung steigt je nach Dauer des Aufenthalts um fünf bzw. zehn Prozent.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html
https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegeunterstuetzungsgesetz-pflegeentlastungsgesetz/
https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegeunterstuetzungsgesetz-pflegeentlastungsgesetz/
https://www.vsw.eu/ratgeber/detail/28062023-pflegeunterstuetzungs-und-entlastunggesetz/