Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, kostet das nicht nur Zeit und Kraft – oft ist es auch mit finanziellen Einbußen verbunden. Um diese etwas auszugleichen, können Sie vom Pflegepauschbetrag profitieren. Unter welchen Bedingungen Sie Anspruch auf die Steuerentlastung haben und wie hoch die Beträge sind, lesen Sie hier.
Was ist der Pflegepauschbetrag?
Der Pflegepauschbetrag ist eine Pflegepauschale, die pflegende Angehörige in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können. Es ist ein festgelegter Betrag, der unabhängig von den tatsächlichen Kosten steuerliche Entlastung bringen soll. Darum können Sie ihn auch sehr einfach und ohne aufwändiges Sammeln von Belegen erhalten.
Auf diesem Weg werden Sie zumindest zu einem kleinen Teil für die finanzielle Belastung durch die Pflege entschädigt, wenn Sie beispielsweise Fahrten zum Hausarzt, organisatorische Telefonate oder Einkäufe übernehmen, oder spezielle Kleidung für die Pflege benötigen.
Ihr Vorteil: Keine Belege sammeln, einfach in Anspruch nehmen! Den Pflegepauschbetrag können Sie unabhängig von Ihren tatsächlichen Kosten in Anspruch nehmen.
Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Damit sichergestellt ist, dass der Pflegepauschbetrag diejenigen entlastet, die ohne Vergütung Angehörige pflegen, gelten bestimmte Voraussetzungen:
- Pflegegrad: Die pflegebedürftige Person, die Sie betreuen, hat mindestens einen Pflegegrad 2 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für „hilflos“.
- Keine Bezahlung: Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie keine Bezahlung. Das Pflegegeld wird an Sie weitergereicht? Dann müssen Sie belegen, dass Sie es vollständig für Hilfeleistungen im Sinne des Pflegebedürftigen ausgeben.
- Enge Beziehung: Sie stehen der pflegebedürftigen Person persönlich nahe, etwa durch eine Ehe, Lebenspartnerschaft, einen Verwandtschaftsgrad oder weil Sie etwa gute Freunde oder Nachbarn sind.
- Zu Hause: Die Pflege findet hauptsächlich bei Ihnen zu Hause oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person statt.
- Hilfe Dritter: Sie lassen sich von einer ambulanten Pflege unterstützen? Solange Sie sich mindestens zu 10% an der Pflege beteiligen, erfüllen Sie die Voraussetzungen trotzdem. Das kann sogar gelten, wenn Ihr Angehöriger oder Angehörige in einem Pflegeheim lebt. Hier gibt es individuelle Entscheidungen des Finanzamts.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person.
Pflegegrad | Höhe Pflegepauschbetrag in Euro |
1 | Kein Anspruch |
2 | 600 |
3 | 1.100 |
4 | 1.800 |
5 | 1.800 |
H | 1.800 |
H für Hilflosigkeit
H steht für das Merkzeichen H (wie „hilflos“) im Schwerbehindertenausweis. Es kennzeichnet, wenn eine Person täglich auf fremde Hilfe angewiesen und ständige Unterstützungsbereitschaft notwendig ist.
Das betrifft Personen, die
- blind oder hochgradig sehbehindert
- querschnittsgelähmt
- auf einen Rollstuhl angewiesen
- bettlägerig sind.
Sonderfälle der Pflegepauschale
Wenn Sie sich die Pflege mit anderen Personen aufteilen, können alle anteilig von der Pflegepauschale profitieren. Beispielsweise, wenn sich Geschwister um ein Elternteil kümmern.
Werden zwei Personen, etwa beide Eltern, gepflegt, verdoppelt sich auch der Pflegepauschbetrag.
Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen
Sie erfüllen alle Bedingungen? Dann ist nur noch die Frage, wie Sie Ihren Anspruch geltend machen können.
Das ist ganz einfach: Einzutragen ist Ihr Anspruch in Ihrer Steuererklärung in den Anlagen für „Außergewöhnliche Belastung/Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16.
Dort müssen Sie auch die Steuernummer der pflegebedürftigen Person angeben.
Ein Bescheid über die Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit der Person reicht als Nachweis normalerweise aus.
Pflegegeld und Steuererklärung:
Wird das Pflegegeld an Sie als privat pflegende, angehörige Person weitergereicht, ist es nicht steuerpflichtig und muss auch nicht gemeldet werden. Die Voraussetzung dafür ist eine enge verwandtschaftliche oder persönliche Beziehung zum Pflegebedürftigen und eine nicht-erwerbsmäßige Tätigkeit.
Weitere Steuerentlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
Neben dem Pflegepauschbetrag gibt es andere Wege der steuerlichen Entlastung für pflegende Angehörige bzw. die Betroffenen selbst.
Das ist dann sinnvoll, wenn die Höhe der tatsächlichen Ausgaben die Höhe der Pauschale, die der Pflegepauschbetrag ja darstellt, übersteigt. Denn den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen ist zwar die einfachste Art, Kosten für die Pflege steuerlich geltend zu machen, weil Sie keine Nachweise bringen müssen. Die Höhe ist jedoch gedeckelt – auch dann, wenn die Belastung tatsächlich höher ist.
Folgende Belastungen können Sie direkt von der Steuer absetzen:
- Außergewöhnliche Belastungen abzüglich eines zumutbaren Eigenanteils. Dieser richtet sich nach Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Darunter fallen Kosten wie: Fahrkosten, Kosten für ambulante Pflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, Zuzahlungen für Hilfsmittel und Medikamente.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa Haushaltshilfe oder Alltagshelferinnen und Helfer.
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse für Minijobber oder Handwerkerkosten z.B. bei Umbaumaßnahmen für die Barrierefreiheit
Der Pflegepauschbetrag – ein Überblick
Wer eine verwandte oder nahestehende Person unentgeltlich pflegt, kann von einer Steuererleichterung durch den Pflegepauschbetrag profitieren. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person und wird in der Steuererklärung angegeben. Der Vorteil ist, dass keine Belege für die Pflegekosten gesammelt werden müssen. Für pflegende Angehörige lohnt es sich, diese Pauschale in Anspruch zu nehmen.
FAQs
Um den Pflegepauschbetrag in Anspruch zu nehmen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie können ihn geltend machen, wenn Sie eine nahestehende Person zu mindestens 10% selbst unentgeltlich pflegen, und zwar zu Hause oder bei der betreffenden Person zu Hause.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der betroffenen Person. Der Pflegepauschbetrag kann ab Pflegestufe 2 in Anspruch genommen werden und beträgt zwischen 600 und 1800 Euro.
Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen den pauschalen Pflegepauschbetrag in der Steuer absetzen. Darüber hinaus gibt es weitere Steuervorteile wie etwa die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung anzugeben.
Der Pflegepauschbetrag kann in der Steuererklärung in den Anlagen für „Außergewöhnliche Belastung/Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16 eingetragen werden. Sie benötigen außerdem die Steueridentifikationsnummer der pflegebedürftigen Person.
Als Nachweis, um den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend zu machen, reicht bei der Erstbeantragung in der Regel ein Bescheid über die Pflegebedürftigkeit bzw. Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person aus.
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/wird-die-pflege-von-angehoerigen-bei-der-steuer-beruecksichtigt–125218
https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/pflege-pauschbetrag-entlastet-angehoerige.html
https://www.vdk.de/aktuelles/tipp/einkommen-oder-entschaedigung-pflegegeld-ist-nicht-fuer-jeden-steuerfreihttps://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegepauschbetrag/
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/aussergewoehnliche-belastungen/
https://www.pflegeberatung.de/pflegeanspruch/pflegegeld/pflegegeld-versteuern