Pflege 2025: Das ändert sich

20.01.2025

7 Minuten Lesedauer

Pflege 2025: Das ändert sich

Für das Jahr 2025 wurde keine neue Pflegereform verabschiedet. Die Leistungen der Pflegeversicherung steigen jedoch zum 1. Januar 2025 – aufgrund des im Mai 2023 beschlossenen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG).

 

Leistungsbeträge steigen

2025 werden zahlreiche Leistungsbeträge jeweils um 4,5 Prozent angehoben. Die rechtliche Grundlage dafür bildet das 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

Im Einzelnen betrifft das:

Leistungen für die vollstationäre Pflege

Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung zahlt die Pflegekasse nach jeweiligem Pflegegrad einen Festbetrag für die reinen Pflegekosten. Dieser wird zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben. Zum Beispiel bei einem Pflegegrad 2 stiege damit die Leistung von 770 Euro auf 805 Euro monatlich.

 

Pflegegrad Bisherige Leistung Neue Leistung ab 1.1.25
Pflegegrad 2 770 Euro 805 Euro
Pflegegrad 3 1.262 Euro 1.319 Euro
Pflegegrad 4 1.775 Euro 1.855 Euro
Pflegegrad 5 2.005 Euro 2.096 Euro

 

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Ein umfangreiches Paket an Entlastungen betrifft die häusliche Pflege. Hier werden etwa Pflegegeld und Pflegesachleistungen (also: Dienstleistungen wie Körperpflege oder Haushaltsarbeiten) um jeweils 4,5 Prozent erhöht. Damit steigen das Pflegegeld etwa bei Pflegegrad 2 von 332 Euro auf 347 Euro monatlich, die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 von 761 Euro auf 796 Euro pro Monat.

 

Pflegegrad Bisherige Leistung Pflegegeld Neue Leistung Pflegegeld ab 1.1.25 Bisherige Leistung Pflegesachleistung Neue Leistung Pflegesachleistung ab 1.1.25
Pflegegrad 2 332 Euro 347 Euro 761 Euro 796 Euro
Pflegegrad 3 573 Euro 599 Euro 1.432 Euro 1.497 Euro
Pflegegrad 4 765 Euro 800 Euro 1.778 Euro 1.859 Euro
Pflegegrad 5 947 Euro 990 Euro 2.200 Euro 2.299 Euro

 

Der frei einsetzbare Entlastungsbetrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch. Er steigt zum 1. Januar 2025 von 125 Euro auf 131 Euro monatlich. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, wie etwa Desinfektionsmittel oder Schutzhandschuhe, werden ebenfalls pauschal für alle Pflegegrade erstattet. Dafür gibt es ab 1. Januar 2025 monatlich 42 Euro, statt 40 Euro.

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Zeitlich begrenzte stationäre Pflege

Sind pflegende Angehörige krank, im Urlaub oder aus sonstigen Gründen vorübergehend nicht einsetzbar, können je nach Grund und Umfang verschiedene Formen der teilstationären Pflege in Anspruch genommen werden. Die Zuschüsse der Pflegekasse dazu steigen auch jeweils um 4,5 Prozent. Im Einzelnen sind dies:

Tages-/Nachtpflege

Dabei wird die häusliche Pflege durch teilstationäre Aufenthalte an einem oder mehreren Tagen oder Nächten pro Woche ergänzt.
Hierfür steigen die Leistungen beispielsweise bei Pflegegrad 2 von 689 Euro auf 721 Euro pro Monat.

Pflegegrad Bisherige Leistung Neue Leistung ab 1.1.25
Pflegegrad 2 689 Euro 721 Euro
Pflegegrad 3 1.298 Euro 1.357 Euro
Pflegegrad 4 1.612 Euro 1.685 Euro
Pflegegrad 5 1.995 Euro 2.085 Euro

Verhinderungspflege

Das Budget für eine Ersatzpflege, wenn ein pflegender Angehöriger vorübergehend etwa durch Krankheit oder Urlaub ausfällt, ist für alle Menschen ab Pflegegrad 2 identisch. Die sogenannte Verhinderungspflege steigt von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich.

Kurzzeitpflege

Der Zuschuss für eine vorübergehende stationäre Pflege, etwa im Anschluss an eine stationäre Behandlung, ist ebenfalls ab Pflegegrad 2 einheitlich und wird von 1.774 Euro auf 1.854 Euro jährlich erhöht.

Außerdem werden ab dem 1. Juli 2025 die Leistungsbeträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst. Dafür stehen dann in der Summe pro Jahr 3.539 Euro zur Verfügung, die Anspruchsberechtigte beliebig auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege verteilen können.

Höhere Leistungen, gestiegene Beiträge

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) von 2023 treten auch 2025 zahlreiche Leistungserhöhungen der Pflegekasse in Kraft, die sowohl die vollstationäre als auch im großen Umfang die häusliche Pflege betreffen. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wurde bereits zum 1. Juli 2023 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozent auf 4 Prozent angehoben. Gleichzeitig trat auch eine Differenzierung dieses Beitrages nach der Anzahl der Kinder der beitragszahlenden Person in Kraft.

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

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Wohnumfeldverbesserung und Einsatz digitaler Pflegeanwendungen

Alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss für Maßnahmen zur barrierefreien Umgestaltung ihres Wohnumfeldes. Der Betrag für diese sogenannte Wohnumfeldverbesserung steigt ebenfalls um 4,5 Prozent auf nun 4.180 Euro.

Die ergänzenden Unterstützungsleistungen für die Einführung und Nutzung digitaler Pflegeanwendungen (DiPA) steigen auf monatlich 53 Euro. Damit können etwa ambulante Pflegedienste die Pflegebedürftigen in die Nutzung solcher Anwendungen auf Smartphones, Tablet oder Laptops einweisen, die einen besonderen Nutzen für die pflegerische Versorgung haben.

Wohnumfeldverbesserung: Zuschuss der Pflegekasse

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Zuletzt Aktualisiert am: 20.01.2025

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