Landespflegegeld

26.01.2024

8 Minuten Lesedauer

Landespflegegeld

Im Bundesland Bayern können Menschen mit Pflegebedarf eine zusätzliche Unterstützungsleistung erhalten: das Landespflegegeld. Es steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie zu Hause betreut werden oder in einem Pflegeheim. In diesem Artikel erfahren Sie: Wer hat Anspruch auf Landespflegegeld? Wie hoch ist das bayerische Landespflegegeld? Wie wird es beantragt? Wofür kann der Betrag genutzt werden?

Wer bekommt Landespflegegeld?

Pflegebedürftige in Bayern können das Landespflegegeld erhalten. Es gelten diese beiden Voraussetzungen:

  • Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen
  • Der Wohnsitz muss in Bayern sein (alleiniger Wohnsitz oder Hauptwohnsitz)

Wofür kann das bayerische Landespflegegeld genutzt werden?

Die pflegebedürftige Person kann frei über das Landespflegegeld verfügen. Es kann dafür verwendet werden, um laufende Ausgaben oder zusätzliche pflegerische Dienstleistungen zu bezahlen oder an die pflegenden Angehörigen weitergereicht werden. Die Leistung ist nicht zweckgebunden, sondern die pflegebedürftige Person kann das Geld nach ihren Wünschen verwenden.

Wie hoch ist das Landespflegegeld?

Die Höhe des Landespflegegelds ist für alle Empfänger gleich: Es beträgt 1000 Euro pro Jahr. Anders als das Pflegegeld wird es auch nicht monatlich gezahlt, sondern einmal im Jahr. Das Landespflegegeld wird regulär im Oktober überwiesen. Der Hintergrund: Das Pflegegeldjahr dauert vom 1.Oktober bis zum 30. September und die Auszahlung findet zu Beginn jeden Jahres statt (mit Ausnahme der Beantragung im ersten Jahr, wenn das Geld direkt nach Erstantrag überwiesen wird).

Wie wird das Landespflegegeld beantragt?

Damit Pflegebedürftige das Landespflegegeld Bayern erhalten, benötigt es einen Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege. Den Antrag erhalten Sie per Post vom Bayerischen Landesamt für Pflege oder Sie finden ihn auf der Internetseite und können ihn online stellen oder hier herunterladen. 

Folgende Unterlagen benötigen Sie, um den Antrag zu stellen:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Formular (dabei muss die Adresse angegeben werden, mit der die Person offiziell beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist)
  • Kopie des Pflegegrad-Bescheids der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder von einem Träger der Sozialhilfe
  • Kopie von Personalausweis, Reisepass oder aktueller Meldebescheinigung
  • Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt und unterschrieben werden. Falls das nicht möglich ist, so kann eine bevollmächtige Person bzw. ein gesetzliche:r Vertreter:in diesen stellen. Dem Antrag muss dann eine Kopie der Vollmacht oder des gerichtlichen Betreuerausweises beigefügt werden.

Welche Fristen gelten beim Antrag?

Der Antrag sollte so bald wie möglich gestellt werden. Als Antragsfrist gilt der 31.12. des Jahres – sie gilt immer für den vorangegangenen Zeitraum, der zuletzt beendet wurde. Falls Sie noch nicht alle Unterlagen vorliegen haben, können Sie den Antrag unvollständig einreichen und die jeweiligen Dokumente nachreichen. So können Sie den Antrag noch fristgerecht wahren. Als entscheidend gilt der Eingang des Antrags beim Bayerischen Landesamt für Pflege. Das Landespflegegeld Bayern wird nicht rückwirkend gezahlt.

Wird das Landespflegegeld Bayern mit anderen Leistungen verrechnet?

Nein, das bayerische Landespflegegeld ist eine zusätzliche Leistung. Es wird weder als Einkommen noch als Vermögen angerechnet und muss nicht versteuert werden. Das Landespflegegeld wird auch nicht auf das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen angerechnet.

Muss ich das Landespflegegeld neu beantragen, wenn sich der Pflegegrad ändert?

Nein, das Landespflegegeld muss nur einmalig beantragt werden. Sie müssen den Antrag nicht jedes Jahr neu stellen. Ändert sich der Pflegegrad, sollte dies jedoch mitgeteilt werden. Folgende Änderungen sollten ebenfalls mitgeteilt werden: Name, Adresse, Bankverbindung, gesetzlicher Vertreter bzw. Bevollmächtigter, Sorgerecht (bei Kindern). Wichtig: Im Todesfall sollte das Landesamt informiert werden, damit die Zahlungen eingestellt werden können.

Fazit

Pflegebedürftige, die in Bayern leben, können von dieser zusätzlichen Unterstützungsleistung profitieren. Das Landespflegegeld wird einmalig beantragt und kann frei nach den eigenen Bedürfnissen und für Unterstützungs- und Entlastungsleistungen angewendet werden.

Häufig gestellte Fragen: Landespflegegeld

Wann gibt es das Landespflegegeld in Bayern?

Die erstmalige Auszahlung des Landespflegegelds im Jahr der Antragsstellung erfolgt nach Erlass des Bewilligungsbescheids. Für die folgenden Jahre beginnen die Auszahlungen mit Beginn des Pflegegeldjahres im Oktober (das Pflegegeldjahr dauert jeweils vom 1. Oktober bis 30. September).

Was ist der Unterschied zwischen Landespflegegeld und Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist eine monatliche Leistung von der Pflegekasse, die Versicherte mit ab Pflegegrad 2 in ganz Deutschland erhalten, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden. Das Landespflegegeld Bayern ist hingegen eine jährliche Zusatzleistung des Bundeslands Bayern, auf das alle in Bayern lebenden Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Anspruch haben.

Wie lange wird das Landespflegegeld bezahlt?

Wenn Ihnen das Landespflegegeld einmal bewilligt wurde, erhalten Sie es jedes Jahr aufs Neue – ohne einen neuen Antrag zu stellen. Der Anspruch erlischt im Todesfall. War die pflegebedürftige Person zum Zeitpunkt der Zahlung bereits tot, wird das Geld zurückgefordert. Die Angehörigen sollten das Landesamt über den Tod der pflegebedürftigen Person informieren.

Kann Landespflegegeld rückwirkend beantragt werden?

Das Pflegegeldjahr geht jeweils vom 1. Oktober bis 30. September. Bis zum 31. Dezember – also bis zu drei Monate später – können Sie Ihren Antrag für das vergangene Pflegejahr noch stellen. Wurde der Erstantrag bewilligt, müssen Sie für die kommenden Jahre keine neuen Anträge stellen.

Muss ich das Landespflegegeld Bayern in der Steuererklärung angeben?

Nein, das bayerische Landespflegegeld muss nicht versteuert werden, da es nicht als Einkommen gilt. Sie müssen es also in der Steuererklärung auch nicht angeben.

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Zuletzt Aktualisiert am: 20.02.2024

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