Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ist ein wichtiger Bestandteil der deutschen Sozialgesetzgebung und bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, Beruf und Pflege besser zu vereinbaren: Dank des FPfZG können sie sich zeitweise aus dem Berufsleben zurückziehen oder die Arbeitszeit reduzieren, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, ohne dabei finanzielle Einbußen befürchten zu müssen.
Was ist das Familienpflegezeitgesetz?
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wurde eingeführt, um pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität und finanzielle Sicherheit zu bieten. Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das bedeutet, dass berufstätige Pflegende ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Während dieser Zeit haben sie Anspruch auf eine teilweise Lohnfortzahlung, die durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) abgesichert wird.
Das FPfZG umfasst nicht nur die häusliche Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen, sondern auch die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes außerhalb des eigenen Zuhauses. Außerdem können nahe Angehörige in ihrer letzten Lebensphase begleitet werden, zum Beispiel in einem Hospiz.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
Um die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflegebedürftige Person: Die zu pflegende Person muss ein:e nahe:r Angehörige:r sein und mindestens in Pflegegrad 1 eingestuft sein.
- Arbeitsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
- Firmengröße: Die Firma muss mindestens 25 Beschäftigte haben. Bei kleineren Betrieben können freiwillig Sonderregelungen getroffen werden.
- Meldung beim Arbeitgeber: Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden. Wichtig: Dauer der Pflegezeit und Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit angeben.
- Pflegevereinbarung: Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden über die Familienpflegezeit getroffen werden.
Nahe Angehörige im Sinne des FPfZG
Zu nahen Angehörigen im Sinne des FPfZG zählen: Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehepartner:in, Lebenspartner:in oder Partner:in einer eheähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner:in der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner:in, Partner:in in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder von Ehepartner:in oder Lebenspartner:in, Schwieger- und Enkelkinder.
Vorteile des Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bietet mehrere Vorteile für pflegende Angehörige:
- Zeitliche Flexibilität: Es ermöglicht ihnen, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten, um sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.
- Finanzielle Sicherheit: Durch die teilweise Lohnfortzahlung und das zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) bleibt die finanzielle Belastung überschaubar.
- Arbeitsplatzsicherheit: Das Gesetz schützt vor Kündigungen während der Pflegezeit, sodass sie nach Ende der Pflegezeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können.
Das zinslose Darlehen des BAFzA
Ein zentrales Element des Familienpflegezeitgesetzes ist das zinslose Darlehen des BAFzA. Dieses Darlehen soll die finanziellen Einbußen ausgleichen, die durch die Reduzierung der Arbeitszeit entstehen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und muss nach Ende der Pflegezeit in gleichen Raten zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung beginnt frühestens drei Monate nach Ende der Familienpflegezeit.
Wer in einem Betrieb mit weniger als 25 Beschäftigten arbeitet, kann mit dem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis eine Familienpflegezeit aushandeln: Man hat auch in diesem Fall Anspruch auf das zinslose Darlehen vom BAFzA.
Familienpflegezeitgesetz und Pflegezeitgesetz im Vergleich
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ergänzen sich und bieten verschiedene Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Während das Pflegezeitgesetz eine kurzfristige Freistellung von der Arbeit für zehn Tage oder auch Pflegezeit für bis zu sechs Monate mit teilweiser oder vollständiger Freistellung ermöglicht, erlaubt das Familienpflegezeitgesetz eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate.
Falls Bedarf besteht, können die Pflegezeit und die Familienpflegezeit miteinander kombiniert werden. Dabei müssen sie unmittelbar aneinander anschließen. Insgesamt kann man sich maximal 24 Monate freistellen lassen.
Beantragung der Familienpflegezeit
Die Beantragung der Familienpflegezeit erfolgt in mehreren Schritten. Im Vorfeld sollten Sie sich umfassend über die Rechte und Pflichten von pflegenden Angehörigen informieren. Dies kann durch Beratungsstellen, Pflegestützpunkte oder direkt beim Arbeitgeber erfolgen. So gehen Sie vor bei der Beantragung der Familienpflegezeit:
- Mitteilung an den Arbeitgeber: Sie müssen dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass Sie Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten. Geben Sie auf jeden Fall den gewünschten Zeitraum an und um wie viel Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten.
- Abschluss einer Pflegevereinbarung: Es muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Ihnen über die konkrete Gestaltung der Familienpflegezeit getroffen werden.
- Antrag auf zinsloses Darlehen: Den Antrag auf das zinslose Darlehen stellen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Der Antrag sollte alle notwendigen Unterlagen enthalten, wie z. B. die Pflegevereinbarung und Nachweise über den Pflegebedarf des bzw. der Angehörigen.
Unterstützung und Beratung
Es gibt zahlreiche Beratungsstellen und Organisationen, die pflegende Angehörige bei der Beantragung und Nutzung der Familienpflegezeit unterstützen. Diese Beratungsstellen bieten Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, finanziellen Hilfen und praktischen Tipps zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Sie finden beispielsweise Hilfe bei Pflegeberatungsstellen Ihrer Krankenkassen, Pflegeberatungsstellen der Städte und Gemeinden, beim Deutschen Caritasverband, Diakonie Deutschland, AWO (Arbeiterwohlfahrt), Sozialverband VdK Deutschland, Pflegestützpunkte (je nach Region) oder dem Familienpflegezeitportal des BMFSFJ.
Fazit: Das Familienpflegezeitgesetz als wichtige Unterstützung
Das Familienpflegezeitgesetz bietet pflegenden Angehörigen eine wertvolle Unterstützung, um Beruf und Pflege besser miteinander zu vereinbaren. Weniger arbeiten ohne finanzielle Einbußen: Durch das zinslose Darlehen des BAFzA können pflegende Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder optimal betreuen. Eine frühzeitige Information und Beratung sowie die sorgfältige Planung und Beantragung der Familienpflegezeit sind dabei entscheidend, um die Vorteile des Gesetzes optimal zu nutzen.
Häufige Fragen
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht es Arbeitnehmenden, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Es bietet eine flexible Lösung zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege.
Arbeitnehmende, die nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 pflegen, können das FPfZG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche und eine Betriebsgröße von 25 Beschäftigten.
Das FPfZG erlaubt eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für maximal 24 Monate. Die genaue Dauer und Umfang der Reduzierung müssen mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden.
Es gibt finanzielle Unterstützung während der Familienpflegezeit: Arbeitnehmende haben Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Dieses Darlehen gleicht den entstehenden Verdienstausfall aus.
Die Familienpflegezeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden, mindestens acht Wochen vor Beginn. Zudem ist eine Pflegevereinbarung mit dem Arbeitgeber sowie ein Antrag auf das zinslose Darlehen beim BAFzA erforderlich.