Durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit kann es passieren, dass Menschen nicht mehr für sich selbst entscheiden können. Wer übernimmt in dem Fall? Sorgen Sie aktiv vor, wer Sie in so einer Situation vertreten soll, was Ihre Wünsche für Pflege und Lebenssituation sind, und welche medizinischen Entscheidungen Sie wünschen.
Drei Dokumente sind sinnvoll für die rechtliche Vorsorge: eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung sowie eine Betreuungsverfügung. Die Betreuungsverfügung wird häufig mit einer Vorsorgevollmacht gleichgesetzt, unterscheidet sich jedoch davon.
In diesem Artikel lesen Sie: Was ist eine Betreuungsverfügung? Wo liegt der Unterschied zwischen einer Betreuungsverfügung und einer Vorsorgevollmacht? Wie erstelle ich eine Betreuungsverfügung? Wer kann rechtlicher Betreuer werden? Wie lange ist eine Betreuungsverfügung gültig? Wann sollte ich eine Betreuungsverfügung erstellen?
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie rechtlich vertritt und Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie dies aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Umständen nicht mehr selbst tun können. In diesen Punkten gleicht die Betreuungsverfügung sehr einer Vorsorgevollmacht. Allerdings agiert die in der Verfügung festgelegte Betreuungsperson nicht allein, sondern wird vom Gericht kontrolliert und muss regelmäßig an dieses berichten.
In der Betreuungsverfügung können Sie auch festlegen, von wem Sie auf keinen Fall betreut werden möchten. Zudem können Sie inhaltliche Wünsche festhalten: wo und wie Sie wohnen möchten, ob Sie bestimmte medizinische Eingriffe ausschließen und dass beispielsweise zu Geburtstagen bestimmte Geldgeschenke in Ihrem Namen gemacht werden sollen. Die Betreuungsverfügung soll sicherstellen, dass Ihre Interessen und Wünsche im Falle einer Geschäftsunfähigkeit umfassend geschützt werden.
Manchmal wird die Betreuungsverfügung auch als Betreuungsvollmacht bezeichnet.
Was unterscheidet eine Betreuungsverfügung von einer Vorsorgevollmacht?
Eine Betreuungsverfügung ist weniger weitreichend als eine Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht darf die bevollmächtigte Person selbstständig Entscheidungen in finanziellen, gesundheitlichen und persönlichen Angelegenheiten treffen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind.
Eine Betreuungsverfügung hingegen ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie ihren Wunsch äußern, wer die rechtliche Betreuung in so einem Fall übernehmen soll.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist die Betreuungsverfügung nicht immer aktiv, sondern wird erst im Bedarfsfall gültig, bzw. nach einem Gerichtsverfahren: Das Gericht bestellt die Betreuungsperson. Dieses Gerichtsverfahren kann zeitaufwändig und teuer sein. Der Betreuer oder die Betreuerin kann dieselben Aufgaben erledigen wie ein:e Bevollmächtigte:r, allerdings müssen weitreichende Entscheidungen mit dem Betreuungsgericht abgestimmt werden.
Eine Betreuungsperson muss dem Gericht außerdem einmal im Jahr einen Bericht vorlegen. Man hat hier also eine gerichtliche Kontrolle der Betreuung – während es bei der Vorsorgevollmacht so eine Absicherung gegen Missbrauch nicht gibt.
Wann brauche ich eine Betreuungsverfügung?
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, benötigen Sie eigentlich keine Betreuungsverfügung. Um sicherzugehen, dass Ihre Wünsche auch vor Gericht respektiert werden, können Sie jedoch zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellen. Außerdem ermöglicht die Betreuungsverfügung eine weitere Ebene der Kontrolle – da die Betreuungsperson dem Betreuungsgericht regelmäßig Bericht erstatten muss.
Sollten Sie keine Vorsorgevollmacht haben, ist eine Betreuungsverfügung in jedem Fall ratsam. Erstellen Sie diese möglichst früh: Krankheiten, Unfälle oder andere unvorhergesehene Umstände können dazu führen, dass Sie von einem Tag auf den anderen nicht mehr entscheidungsfähig sind. Mit einer Betreuungsverfügung stellen Sie sicher, dass die eigenen Wünsche respektiert und umgesetzt werden, solange Ihr Wohl dabei nicht gefährdet ist.
Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?
Ja, Sie sollten zusätzlich eine Patientenverfügung haben. Eine Betreuungsverfügung regelt, wer Sie in rechtlichen Dingen vertritt. Die rechtliche Betreuungsperson entscheidet zwar auch in medizinischen Angelegenheiten, gegebenenfalls zusammen mit dem Betreuungsgericht. Allerdings sind in der Betreuungsverfügung keine medizinischen Präferenzen festgelegt.
Eine Patientenverfügung ist ein eigenständiges Dokument, in dem Sie Ihre Wünsche für bestimmte medizinische Situationen festhalten können. Dies kann beinhalten, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, unter welchen Umständen lebenserhaltende Maßnahmen eingesetzt oder eingestellt werden sollen. Eine Patientenverfügung dient dazu, sicherzustellen, dass Ihre eigenen medizinischen Wünsche respektiert werden.
Wie erstellt man eine Betreuungsverfügung?
Für die Erstellung einer Betreuungsverfügung sind folgende Schritte wichtig:
- Auswahl der Betreuungsperson: Sie wählen eine Vertrauensperson aus, die Sie im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin vertreten soll. Dies sollte eine Person sein, der Sie vollkommen vertrauen und die in der Lage ist, verantwortungsvoll zu handeln.
- Formulieren des Dokuments: Die Betreuungsverfügung muss schriftlich verfasst werden. Sie können dazu ein Muster nutzen oder sollten sich an einem orientieren. So stellen Sie sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Ein Formular zum Ausfüllen gibt es etwa vom Bundeministerium der Justiz.
- Unterschreiben und Beglaubigen: Damit die Betreuungsverfügung gültig ist, müssen Sie diese eigenhändig unterschreiben. Auch Ort und Datum sollten auf dem Dokument stehen. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, die Betreuungsvollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Informieren Sie alle Familienmitglieder und Vertrauenspersonen über das Dokument und den Aufbewahrungsort.
Wer wird als rechtlicher Betreuer oder Betreuerin eingesetzt?
In der Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihre rechtliche Betreuung übernimmt, falls dies erforderlich wird. Es kann eine Vertrauensperson, ein Familienmitglied oder eine andere geeignete Person sein. Grundsätzlich kann jede Person ab 18 Jahren zum rechtlichen Betreuer oder Betreuerin werden. Die ausgewählte Person sollte in der Lage sein, die große Verantwortung zu übernehmen und im besten Interesse der betroffenen Person zu handeln. Im Zweifel wird das Gericht über die Eignung entscheiden.
Falls Sie keine Person nennen, kann das Gericht selbst eine rechtliche Betreuung einsetzen. Das kann ein Familienangehöriger sein, aber auch eine selbstständige berufliche Betreuerin oder eine bei einem Betreuungsverein angestellte Person.
Sobald die Betreuungsperson vom Gericht festgelegt ist, erhält sie eine Urkunde darüber: Die Betreuungsurkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient für den Betreuer oder die Betreuerin als Nachweis dafür, dass er oder sie als gesetzliche Vertretung handeln darf, zum Beispiel gegenüber Behörden.
Ist mein Ehepartner auch mein rechtlicher Betreuer?
Nein, Ihr:e Ehepartner:in ist nicht automatisch rechtliche:r Betreuer:in. In vielen Fällen wird der Ehepartner oder die Ehepartnerin zwar als erstes in Betracht gezogen, wenn es um die Bestellung einer rechtlichen Betreuung geht, aber dies ist nicht automatisch der Fall.
Seit Januar 2023 gilt das Notvertretungsrecht für Eheleute. Es ist jedoch auf medizinische Themen und für maximal sechs Monate beschränkt. Wenn Sie möchten, dass Ihr:e Ehepartner:in die Betreuung übernimmt, sollten Sie dies in der Betreuungsverfügung klar und deutlich festhalten. Falls Sie dies auf keinen Fall wollen, sollte auch das dort notiert werden. Das Gericht muss Ihre Wünsche respektieren.
Kann eine Betreuungsverfügung wieder geändert werden?
Sie können die Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen. Dazu beseitigen Sie die Originale und Kopien. Sie sollten die Betreuungsverfügung regelmäßig prüfen und aktualisieren, denn eventuell ändern Sie Ihre Wünsche und Präferenzen oder auch die Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin. Dafür sollten Sie die Änderungen am Original vornehmen und neue Kopien erstellen. Informieren Sie die Bevollmächtigten über die Änderungen.
Wo wird eine Betreuungsverfügung aufbewahrt?
Sie sollten die Betreuungsverfügung an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort aufbewahren. Zu Hause können das ein Aktenordner oder ein Schrank sein (beschriftet mit: „Betreuungsverfügung“ oder „Vollmachten“). Vertrauenspersonen sollten wissen, wo das Dokument zu finden ist.
Die Betreuungsverfügung muss dann an das Gericht weitergeleitet werden. Der Betreuer oder die Betreuerin kann erst mit der Arbeit beginnen, wenn er oder sie vom Betreuungsgericht eingesetzt wurde.
Sie können die Betreuungsverfügung auch bei einer Anwältin oder Notar hinterlegen. Dies bietet den Vorteil, dass das Dokument offiziell beglaubigt ist und in einem sicheren Umfeld aufbewahrt wird. Sie oder Ihre Bevollmächtigten können es bei Bedarf leicht abrufen.
Gegen eine Gebühr (zwischen 20 und 26 Euro) kann die Information über die Betreuungsverfügung auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden. Das hat den Vorteil, dass behandelnde Ärzt:innen und Betreuungsgerichte schnell darüber informiert sind, dass eine Betreuungsverfügung vorhanden ist.
Was passiert, wenn man keine Betreuungsverfügung hat?
Wenn Sie keine Betreuungsverfügung haben (und auch keine Vorsorgevollmacht) und Entscheidungen treffen müssen, aber dies nicht mehr können, wird das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin für Sie festlegen.
Betreuungsverfügung – die wichtigsten Infos kompakt
Neben Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist die Betreuungsverfügung ein wichtiges Dokument, das jeder haben sollte, um sich rechtlich abzusichern. Es regelt, welche Person für Sie Entscheidungen treffen soll, falls Sie dies aufgrund von schwerer Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr können. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht agiert eine Betreuungsperson nicht allein, sondern wird vom Gericht kontrolliert und muss regelmäßig an dieses berichten. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst vorsorgen – und sollten dies auch tun, damit Ihre Wünsche und Präferenzen berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen zur Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Sie rechtlich vertritt und Ihre Angelegenheiten regelt, falls Sie dies aufgrund von Krankheit, Unfall oder anderen Umständen nicht mehr selbst tun können – ähnlich wie bei einer Vorsorgevollmacht. Allerdings agiert die in der Verfügung festgelegte Betreuungsperson nicht allein, sondern wird von einem Betreuungsgericht kontrolliert und muss regelmäßig an dieses berichten.
Wenn Sie bisher keine Vorsorge geregelt haben, ist eine Betreuungsverfügung eine gute Idee. Haben Sie bereits eine Vorsorgevollmacht erstellt, benötigen Sie die Betreuungsverfügung eigentlich nicht. Im Vergleich zur Vorsorgevollmacht bietet die Betreuungsverfügung allerdings einen zusätzlichen Schutz vor Missbrauch (der Betreuungssituation) und wird von Gerichten anerkannt. Zur Umsetzung braucht es ein Gerichtsverfahren.
Sie wählen eine Vertrauensperson aus, die die Betreuung übernehmen soll. Für die Formulierung der Betreuungsverfügung nutzen Sie am besten ein Muster – etwa das Formular vom Bundesministerium der Justiz. Damit das Dokument gültig ist, müssen Sie es unterschreiben. In einigen Fällen macht eine notarielle Beglaubigung Sinn. Informieren Sie Angehörige und Vertrauenspersonen über Dokument und Aufbewahrungsort.
In der Betreuungsverfügung halten Sie fest, welche Person ihr rechtlicher Betreuer oder Betreuerin werden soll. Außerdem können Sie inhaltliche Wünsche hinterlegen: wo und wie Sie wohnen möchten, ob Sie bestimmte medizinische Eingriffe ausschließen und dass beispielsweise zu Geburtstagen bestimmte Geldgeschenke in Ihrem Namen gemacht werden sollen.
Am besten an einem sicheren, aber leicht zugänglichen Ort (z. B. Aktenordner oder Schrank, beschriftet mit: „Betreuungsverfügung“ oder „Vollmachten“). Vertrauenspersonen sollten wissen, wo das Dokument zu finden ist. Alternativ kann die Betreuungsverfügung bei Anwältin oder Notar oder im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.