Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) bei Behinderung

16.04.2024

13 Minuten Lesedauer

Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) bei Behinderung

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ) bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ist eine Möglichkeit, die finanzielle Belastung für bestimmte Personengruppen zu mildern. Diese Regelung beruht auf dem Verständnis, dass der Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk für Menschen mit Behinderungen oft eingeschränkt ist und bestimmte Lebensumstände wie Pflegebedarf zusätzliche Kosten verursachen. Es gibt verschiedene Kriterien und Verfahren, um eine Ermäßigung oder Befreiung zu beantragen. Im Folgenden wird ein Überblick über die Anspruchsberechtigung sowie die notwendigen Schritte für die Antragstellung gegeben.

Wer hat Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung?

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Menschen mit Behinderung oder Pflegegrad vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen. Dahinter steckt einerseits, dass je nach Art der Behinderung das Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio trotz barrierefreiem Zugang nur eingeschränkt nutzbar ist. Andererseits sind Sozialleistungen oder das Wohnen in einem (Pflege-)Wohnheim mögliche Gründe.

Ein Überblick darüber, wer Anspruch auf Ermäßigung oder Befreiung hat:

Ermäßigung:

  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, Merkzeichen RF
  • Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung, Merkzeichen RF
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Merkzeichen RF

Befreiung:

  • Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG
  • Taubblinde Menschen
  • Bewohner:innen von vollstationären Pflegewohnheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung

Was ist der Rundfunkbeitrag?

Der Rundfunkbeitrag (früher: GEZ-Gebühren) ist eine verpflichtende Gebühr, die von allen deutschen Haushalten erhoben wird – unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunk- und Fernsehgeräte sie besitzen. Der Rundfunkbeitrag dient der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten wie ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er soll sicherstellen, dass diese Sender unabhängig von Werbung und politischen Interessen qualitativ hochwertige Programme produzieren können.

Im Jahr 2024 beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro pro Monat pro Wohnung oder Betriebsstätte. Der Beitragssatz ist unabhängig davon, wie viele Personen in einem Haushalt leben.

Befreiung für Menschen in Pflegeinrichtungen

Wer aufgrund von einem Pflegegrad in einer Pflegeeinrichtung wohnt, hat keine Anmeldepflicht für den Rundfunkbeitrag. Das heißt, wer beispielsweise vollstationär im Heim lebt wegen eines Pflegegrads 3, erhält eine Befreiung von der GEZ bzw. dem Rundfunkbeitrag. Diese Befreiung muss nicht extra beantragt werden, stattdessen meldet man sich vom Rundfunkbeitrag ab.

Dasselbe gilt für Menschen, die in einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung leben oder dorthin umziehen.

Abmeldung vom Rundfunkbeitrag: so funktioniert‘s

Wer in ein Pflegeheim oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen umzieht und die eigene Wohnung oder Haus aufgibt, kann sich mithilfe des Formulars „Abmeldung für Bewohner einer Pflegeeinrichtung“ vom Rundfunkbeitrag abmelden. Sie müssen keine separate Befreiung beantragen.

Auch Angehörige oder Betreuungspersonen können die Abmeldung des Bewohners oder der Bewohnerin mithilfe des Formulars durchführen. Wichtig: Für die Angaben im Formular braucht es eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung.

Befreiung für Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung können vom Rundfunkbeitrag befreit werden.

Wer in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen umzieht oder dort vollstationär lebt, muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Beim Umzug kann man sich abmelden mit dem Formular „Abmeldung für Bewohner einer Pflegeeinrichtung“.

Wer zuhause lebt, kann eine Befreiung beantragen. Das gilt für Empfänger:innen von Blindenhilfe, Sonderfürsorgeberechtigte und taubblinde Menschen. Bei Taubblindheit müssen bestimmte Kriterien des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erfüllt sein: Es muss eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit auf dem besseren Ohr und eine hochgradige Sehbehinderung auf dem besseren Auge vorliegen.

Ermäßigung für Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF

Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. Wer allerdings das Merkzeichen RF im Ausweis hat, hat Anrecht auf eine Ermäßigung und muss nur ein Drittel des üblichen Beitrags zahlen. Statt 18,36 Euro im Monat also nur 6,12 Euro (Stand: März 2024).

Anspruch auf den ermäßigten Rundfunkbeitrag haben:

  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80, Merkzeichen RF
  • Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung, Merkzeichen RF
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, Merkzeichen RF

Ermäßigung oder Befreiung beantragen: so funktioniert’s

Der Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) für Menschen mit Behinderung oder Schwerbehinderung lässt sich ganz einfach ausfüllen. Den Antrag finden Sie online oder bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden. Füllen Sie den Antrag entweder digital oder direkt schriftlich aus, drucken und unterschreiben Sie ihn und – wichtig – schicken Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Solange kein Nachweis über die Ermäßigungs- oder Befreiungsgründe vorliegt, sollte der Antrag nicht gestellt werden. Aber keine Sorge: Mögliche Forderungen können bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Welche Nachweise brauche ich?

Damit Sie eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag bekommen, müssen Sie beim Antrag entsprechende Nachweise mitliefern. Wichtig: Schicken Sie keine Originaldokumente an den Beitragsservice, gut lesbare Kopien der Dokumente reichen!

Auf allen Nachweisen sollte erkennbar sein, wer die Leistungen erhält, um welche Leistungen es sich handelt und für welchen Leistungszeitraum sie gelten.

Ermäßigung:

Wer hat Anspruch? Welcher Nachweis ist benötigt?
Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF ·         Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens RF

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF

Befreiung:

Wer hat Anspruch? Welcher Nachweis ist benötigt?
Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG ·         Bescheinigung der Behörde

oder

·         Bewilligungsbescheid

Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG ·         Aktuelle Bescheinigung über die Feststellung „Sonderfürsorgeberechtigte“
Taubblinde Menschen ·         Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen „TBl“ („taubblind“)

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen „Bl“ („blind“) und „Gl“ („gehörlos“)

oder

·         Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen „Bl“ („blind“) oder „Gl“ („gehörlos“) zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung

oder

·         Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung

 

Kann ich rückwirkend eine Befreiung bekommen?

Prinzipiell kann die Befreiung vom Rundfunkbeitrag auch rückwirkend erteilt werden. Es ist aber ratsam, den Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung frühzeitig zu stellen: Bei einer nachträglichen Antragstellung werden maximal die letzten drei Jahre berücksichtigt.

Die Befreiung beginnt immer ab dem Leistungsbeginn des eingereichten Nachweises, während die Ermäßigung ab dem Zeitpunkt der Zuweisung des Merkzeichens RF gilt.

Kurz gesagt: Bei Antragstellung erhalten Sie für die letzten drei Jahre den Rundfunkbeitrag ganz oder teilweise erstattet, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits anspruchsberechtigt waren. Für einen früheren Zeitraum ist eine rückwirkende Befreiung nicht möglich.

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Häufige Fragen zu den Rundfunkgebühren (GEZ)

Unter welchen Voraussetzungen kann man sich vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) befreien lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Menschen mit Pflegegrad oder Behinderung vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dazu zählen:

  • Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG
  • Taubblinde Menschen
  • Bewohner:innen von vollstationären Pflegewohnheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung
Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ) befreien lassen?

Aufgrund von Pflegegrad oder Behinderung können sich folgende Personengruppen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder müssen diesen nicht zahlen: Empfänger:innen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVG, Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG, Taubblinde Menschen, Bewohner:innen von vollstationären Pflegewohnheimen oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Wer bekommt RF im Schwerbehindertenausweis?

Folgende Personengruppen bekommen das Merkzeichen RF in den Schwerbehindertenausweis eingetragen:

  • Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80
  • Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist

Mit dem Merkzeichen RF können schwerbehinderte Menschen eine Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrags beantragen.

Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag (früher: GEZ)?

Den Antrag kann man online ausfüllen. Den ausgefüllten Antrag drucken, unterschreiben und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schicken.

Wie bekomme ich das Merkzeichen RF?

Beim Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis wird auch geprüft, welche Merkzeichen infrage kommen. Darüber entscheidet am Ende das Versorgungsamt auf Grundlage des Gutachtens. Anspruch auf das Merkzeichen RF haben behinderte Menschen (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80), blinde oder sehbehinderte Menschen (mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 wegen der Sehbehinderung), hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

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Zuletzt Aktualisiert am: 17.04.2024

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